Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)
der Ing. Neubauer Tanktechnik Gesellschaft m.b.H. (FN 79772 m)
(im Folgenden kurz „NTT“ genannt)
Stand 22.07.2026
 

1. Geltungsbereich und Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen (Lieferungen, Leistungen und Angebote) zwischen NTT und ihren Vertragspartnern (im Folgenden „Kunde“ genannt). 
1.2. Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KSchG ist. Für Verbrauchergeschäfte sind diese Bedingungen nicht anwendbar.
1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden selbst bei Kenntnis oder widerspruchsloser Lieferung/Leistungserbringung nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, NTT stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. 
1.4. Diese AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Geschäfte und Verträge über Lieferungen und Leistungen mit dem Kunden, ohne dass NTT in jedem Einzelfall erneut auf sie verweisen muss.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Sämtliche Angebote von NTT sind freibleibend und unverbindlich. NTT behält sich das Recht vor, Angebote bis zum tatsächlichen Zustandekommen des Vertrages ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen.
2.2. Die Bestellung oder Auftragserteilung durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss. NTT kann dieses Angebot innerhalb von 14 Tagen nach Zugang entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch tatsächliche Lieferung/Leistungserbringung annehmen.
2.3. Der konkrete Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung von NTT.
2.4. Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück, gilt eine verschuldensunabhängige Stornogebühr (Konventionalstrafe) in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme als vereinbart. NTT behält sich die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vor.

 

3. Pflichten des Kunden (Maße, Vorgaben und Warnpflichten)
3.1. Es ist die alleinige Pflicht des Kunden, NTT alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen kundenspezifischen Daten, Pläne, Maße, Toleranzen, Normen und sonstigen Spezifikationen rechtzeitig vor Produktions- bzw. Leistungsbeginn vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben.
3.2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Abmessungen der bestellten Produkte einen reibungslosen Transport über den vorgesehenen Transportweg und die ordnungsgemäße Montage an der vorgesehenen Stelle zulassen.
3.3. Falls NTT Produkte nach Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden anzufertigen hat, erstreckt sich die Warnpflicht von NTT nach § 1168a ABGB nur auf die plan- bzw. konstruktionsgemäße Ausführbarkeit. Für nachträgliche Mängel, die auf ungeeignete Vorgaben des Kunden zurückzuführen sind, ist jede Haftung von NTT ausgeschlossen.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen und Wertsicherung
4.1. Alle Preise von NTT verstehen sich als Nettopreise in Euro (exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer) ab Werk bzw. Lager von NTT. 
4.2. Verpackungs-, Transport-, Verlade- und Abladekosten sowie allfällige Zölle, Steuern, Gebühren oder Transportversicherungen sind in den Preisen nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind Rechnungen von NTT innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. NTT ist berechtigt, Lieferungen – auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung – ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen.
4.4. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist NTT berechtigt:
•    gesetzliche Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte gemäß § 456 UGB in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verrechnen;
•    den gesetzlichen Pauschalbetrag für Betreibungskosten gemäß § 458 UGB in Höhe von EUR 40,- verschuldensunabhängig einzufordern
•    sowie darüber hinausgehende, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Mahn- und Inkassokosten geltend zu machen;
•    alle noch ausstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen und von noch nicht erfüllten Verträgen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten.
4.5. Wertsicherung: Alle vertraglich vereinbarten Geldforderungen von NTT gelten als wertgesichert. Als Maßstab für die Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt (Statistik Austria) monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex (VPI 2025) oder ein an seine Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße dient die für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexzahl.
4.6. Preisgleitklausel: Liegen zwischen dem Vertragsabschluss und der vereinbarten Lieferung/Leistung mehr als 4 Monate, ist NTT berechtigt, die Preise angemessen anzupassen, wenn sich die Kosten für Rohmaterialien (z.B. Stahl, Komponenten), Energie oder die kollektivvertraglichen Löhne des Kollektivvertrages für das Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe nachweislich erhöht haben. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot
5.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Ansprüche von NTT aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden wurde von NTT ausdrücklich schriftlich anerkannt oder ist rechtskräftig gerichtlich festgestellt.
5.2. Ein Zurückbehaltungsrecht oder Leistungsverweigerungsrecht des Kunden wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein grober, unbestrittener Mangel vor. In diesem Fall darf der Kunde Zahlungen nur in Höhe eines den Mängelbeseitigungskosten entsprechenden angemessenen Teils zurückhalten.

 

6. Lieferung, Lieferfristen und Gefahrtragung
6.1. Von NTT angegebene Liefer- oder Fertigstellungstermine sind unverbindliche Richtwerte, es sei denn, ein Termin wurde ausdrücklich schriftlich als "fix" vereinbart.
6.2. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger technischer und kaufmännischer Klärung des Auftrages, dem Erhalt aller vom Kunden beizustellenden Unterlagen/Genehmigungen und dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
6.3. Unvorhersehbare, von NTT nicht zu vertretende Leistungshindernisse (z.B. höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, Pandemien, Krieg, kriegsähnliche Zustände, bewaffnete Konflikte, Aufruhr, Terrorakte, innere Unruhen, behördliche Eingriffe, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportverzögerungen), auch wenn sie bei Zulieferanten eintreten, verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Führt ein solches Hindernis zu einer Verzögerung von mehr als 2 Monaten, sind beide Parteien berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
6.4. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist das Werk bzw. Lager von NTT (Holschuld). Nutzung und Gefahr (Gefahrenübergang) gehen spätestens mit der Bereitstellung zur Abholung bzw. mit dem Transport des Liefergegenstandes über die Werksschwelle auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, wer den Transport durchführt, organisiert oder die Transportkosten trägt (z.B. auch bei Lieferung frei Bestimmungsort).
6.5. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, ist NTT berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern (Lagergebühr von 0,25 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangene Woche) und auf Erfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.

 

7. Eigentumsvorbehalt 
7.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag (inklusive Zinsen, Spesen und Nebenkosten) im uneingeschränkten Eigentum von NTT (Vorbehaltsware).
7.2. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Kunden ist unzulässig. Der Kunde hat NTT bei Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen) unverzüglich schriftlich zu verständigen.
7.3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Für diesen Fall tritt der Kunde bereits jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. USt) sicherheitshalber an NTT ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). 
7.4. Der Kunde verpflichtet sich, diese Abtretung unverzüglich in seinen Büchern (Kundenkonto und Offene-Posten-Liste) sichtlich zu vermerken (Buchlauflage) und NTT auf Verlangen die Daten der Drittschuldner bekanntzugeben. NTT nimmt diese Abtretung hiermit an.
7.5. Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für NTT. NTT erwirbt dadurch Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

 

8. Gewährleistung 
8.1. Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 1 Jahr ab Ablieferung (bzw. ab vereinbarter Abnahme; § 933 ABGB). Bei Verträgen über gebrauchte Waren ist die Gewährleistung vollständig ausgeschlossen; diese gelten als „wie besehen“ verkauft.
8.2. Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit zum Übergabezeitpunkt gemäß § 924 ABGB wird ausdrücklich abbedungen. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war.
8.3. Mängelrügepflicht: Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Festgestellte Mängel sind NTT innerhalb von 7 Werktagen ab Ablieferung unter genauer Angabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von 7 Werktagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Lieferung als genehmigt; jegliche Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus Irrtum über die Mangelfreiheit sind in diesen Fällen ausgeschlossen (§§ 377, 378 UGB).
8.4. NTT erfüllt berechtigte Gewährleistungsansprüche nach eigener Wahl durch Verbesserung (Nachbesserung), Austausch der Ware oder angemessene Preisminderung. Ein Anspruch des Kunden auf Wandlung (Vertragsaufhebung) besteht nur bei wesentlichen, unbehebbaren Mängeln, sofern NTT eine Verbesserung oder einen Austausch verweigert oder diese fehlschlagen.
8.5. Jede Gewährleistung erlischt sofort, wenn der Kunde oder ein nicht ausdrücklich autorisierter Dritter ohne schriftliche Zustimmung von NTT Änderungen, Reparaturen oder Bearbeitungen an der gelieferten Ware vornimmt. 
8.6. Handelsübliche oder geringfügige, technisch bedingte Abweichungen in den Maßen, Gewichten, Formen oder Oberflächen (z.B. Weißrost, Flugrost) berechtigen nicht zur Mängelrüge.

 

9. Haftungsbeschränkung und Schadenersatz
9.1. NTT haftet für Schäden – aus welchem Rechtsgrund auch immer – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 
9.2. Haftungsausschluss bei leichter Fahrlässigkeit: Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (ausgenommen Personenschäden) ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist der Ersatz von Mangelfolgeschäden, indirekten Schäden, reinen Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Produktionsausfällen, Betriebsunterbrechungen, Zinsverlusten oder Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.
9.3. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber nach Ablauf von 1 Jahr nach Erbringung der Lieferung oder Leistung.
9.4. Regressforderungen aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen NTT sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre von NTT grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden ist.

 

10. Geistiges Eigentum und Geheimhaltung
10.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Muster, Prospekte und sonstige technische Unterlagen, die von NTT zur Verfügung gestellt werden, bleiben im uneingeschränkten geistigen Eigentum von NTT. Sie unterliegen den Schutzbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
10.2. Jede Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung oder Weitergabe dieser Unterlagen an Dritte bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von NTT. Kommt der Vertrag nicht zustande, sind sämtliche Unterlagen NTT unverzüglich und unaufgefordert zurückzustellen.
10.3. Der Kunde verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung direkt oder indirekt zugänglich gemachten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von NTT streng geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht offenzulegen. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für einen Zeitraum von 5 Jahren aufrecht.

 

11. Rechtswahl, Gerichtsstand und Salvatorische Klausel
11.1. Auf alle Rechtsbeziehungen und Verträge zwischen NTT und dem Kunden ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen (IPRG) und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anzuwenden.
11.2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Sitz in A 4221 Steyregg sachlich zuständige Gericht vereinbart. NTT ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
11.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
 

ING. NEUBAUER Tanktechnik Ges.m.b.H.

Juli 2026

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