Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der prot. Firma ING. NEUBAUER Tanktechnik Ges.m.b.H.,

im folgendem kurz NTT genannt

 

  1. Geltungsbereich
    Die nachstehenden Bedingungen gelten mit der Erteilung eines Auftrages als vom Käufer anerkannt und rechtsverbindlich. Abweichende Bedingungen des Käufers bedürfen zur Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt, wenn ein Kunde Lieferungen/Leistungen von uns annimmt.
     
  2. Angebote
    Angebote von NTT gelten freibleibend. Wir können Angebote bis zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages ohne Angabe von Gründen zurückziehen.
     
  3. Auftragsbestätigung
    Erteilte Aufträge sind verbindlich. Zu- oder Absagen seitens unserer Lieferfirma bleiben jedoch vorbehalten. Tritt der Käufer vom Kaufvertrag zurück, so gilt eine Stornogebühr von 10 % der Auftragssumme als vereinbart.
    Dies ist auch dann zu bezahlen, wenn der Käufer den Vertrag ohne Verschulden nicht erfüllen kann.
     
  4. Maße, Gewicht und Güte
    Es ist Sache des Kunden, sich über Maße, Dimension und die Qualität der von NTT zu liefernden Produkte zu erkundigen.
    Der Kunde hat solche Dimensionen der von uns zu liefernden Produkte festzulegen, die einen einwandfreien Transport über den vorgesehenen Transportweg und allfällige Montage an der vorgesehenen Stelle zulässt.  Falls der Kunde keine Dimensionen festlegt, können wir für allfällige daraus resultierende Nachteile nicht haftbar gemacht werden.
     
  5. Vertragsabschluss
    Der Vertrag hat nur Gültigkeit mit schriftlicher oder mündlicher Zusage der Firma NTT
     
  6. Preise
    Alle unsere Preisangaben verstehen sich netto (ohne Umsatzsteuer) sowie ohne jeden Abzug. Sie gelten ab Schwelle des Werkes bzw. Lagers von NTT und beinhalten nicht die Verpackung, Aufladen, Transport, Abladen und Vertragen der Lieferung sowie eine allfällige Transportversicherung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die zuletzt genannten Leistungen stets gesondert verrechnet, sofern diese nicht vom Kunden selbst besorgt werden. Werden im Zusammenhang mit dem Transport oder der Lieferung, Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben erhoben, so trägt diese ebenso wie allfällige Manipulationsgebühren der Kunde. Mehrweggebinde sind unaufgefordert zurückzustellen. Für Verlust oder Beschädigung haftet der Kunde.
    Hat NTT mehrere Leistungen oder Lieferungen in einem Gesamtangebot angeboten und nimmt der Kunde eine hiervon abweichende Bestellung vor, so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen, wobei insbesondere Mengenrabatte oder andere Preisnachlässe wegfallen können.
    Bei Aufträgen ohne ausdrückliche Preisvereinbarung berechnen wir die Preise des Liefertrages.
    Frachtfrei gestellte Preise bedingen offenen, ungehinderten und sicheren Verkehr auf den Zufahrtswegen. Der Käufer hat für ausreichende Zufahrtsmöglichkeiten für unsere LKWs zu sorgen. Lieferfahrzeuge müssen ohne Verzögerungen entladen werden. Fehlfrachten oder Schäden aus einem dieser Titel, insbesondere aus verzögerter Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
     
  7. Lieferung
    Von uns gemachte Angaben über Lieferfristen oder Fertigstellungstermine sind stets unverbindlich. Feste Liefer- und Fertigstellungstermine können von uns nur in Ausnahmefällen zugesagt werden und bedürfen einer separaten schriftlichen Vereinbarung. Sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, können wir wegen Überschreitung der vom Kunden in Aussicht genommenen Liefer- und Fertigstellungsfrist in keiner Weise haftbar gemacht werden.
    Sofern von uns eine feste Liefer- oder Fertigstellungsfrist schriftlich zugesagt wurde gilt folgendes:
    Die Frist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
    Datum der Auftragsbestätigung;
    - Datum der Erfüllung aller vom Kunden zu schaffenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;
    - Datum, an dem eine vor Lieferung/Leistung vom Kunden zu leistende Anzahlung oder Sicherheit bei uns eintrifft bzw. gestellt wird.
    Behördliche Genehmigungen und Genehmigungen Dritter, die für die Vertragserfüllung notwendig sind, sind, falls nichts anderes vereinbart wurde, vom Kunden zu erwirken. Werden solche Genehmigungen nicht rechtzeitig erteilt, so verlängert sich die Lieferung entsprechend.
    Die Einhaltung der vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungsfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbar oder von unserem Willen unabhängiger Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, oder Verzögerung, welche auf kriegerische Ereignisse, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel sowie auf Arbeitskonflikte und dergleichen zurückzuführen sind. Diese genannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Liefer- oder Fertigstellungsfrist, wenn sie bei Zulieferanten von NTT oder beim Transport eintreten. Kommt es zu einer Verlängerung der Liefer- und Fertigstellungsfrist aus den genannten Umständen, ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz- oder sonstige Ansprüche abzuleiten.Ist die Absendung einer versandbereiten Ware aufgrund von Umständen nicht möglich, die in der Sphäre des Kunden liegen oder ist diese vom Kunden nicht gewünscht, kann NTT nach eigenem Ermessen die Lagerung der Ware auf Kosten des Kunden vornehmen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkte der Einlagerung auf den Kunden über.
    Selbst dann, wenn wir mit dem Kunden einen festen Liefer- oder Fertigstellungstermin gemäß Pkt. 6.1 dieser Bedingungen vereinbart haben, beschränkt sich das Recht des Kunden im Falle des von uns verschuldeten Lieferverzuges ausschließlich darauf, nach fruchtlosem Verstreichen einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist vom nicht erfüllten Teil des Auftrags zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn die Ware zum Zeitpunkt des Ablaufes der Nachfrist versandbereit ist. Teillieferungen dürfen auch hier nicht zurückgewiesen werden. Eine Schadensersatzleistung aus dem Titel des Lieferverzuges ist in jenem Fall ausgeschlossen.
     
  8. Erfüllung und Gefahrenübergang
    Erfüllungsort für Lieferungen/Leistungen ist das Werk bzw. Lager von NTT. Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Transport des zu liefernden Gegenstandes über die Schwelle des Werkes bzw. Lagers von NTT auf den Kunden über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie franco, cif, u.ä.). Auch bei Lieferungen frei Bestimmungsort erfolgt diese stets auf die Gefahr des Käufers, und zwar ab Werk bzw. Lager von BTT sowie grundsätzlich unversichert; dies gleichgültig, ob die Lieferung mit unserem eigenen oder einem fremden Fahrzeug erfolgt bzw. ob der Transport von uns oder einem Dritten durchgeführt, organisiert oder geleitet wird.
    Gesondert vereinbarte Güteprüfungen berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübergang.
     
  9. Zahlung
    Wenn nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnung innerhalb von 14 Tagen zahlbar
    Bei Teilrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der Faktura fällig. Dies gilt auch für Nachlieferungen. Nicht maßgeblich sind in diesem Fällen die für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
    Bei Zielüberschreitung tritt Zahlungsverzug ohne vorgehende Mahnung ein. Die von uns berechneten Verzugszinsen betragen 4,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens 11 %.
    Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen Zahlungen zurückzubehalten. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.
    Ist der Kunde mit einer fälligen Zahlung oder sonstigen Leistungen im Verzug oder treten Umstände ein, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen lassen, so sind wir berechtigt:
    - alle unsere Forderungen mittels eingeschriebenem Brief sofort fällig zu stellen;
    - von allen schwebenden Lieferverträgen zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen;
     
  10. Eigentumsvorbehalt
    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung samt allen zugehörigen Zinsen und Mahnspesen, Klage- und Exekutionskosten unser Eigentum.
    Der Käufer ist verpflichtet, bis zur Bezahlung aller Rechnungsbeträge sämtliche von uns gelieferten Waren, ob roh, bearbeitet oder zu einer anderen Sache verarbeitet als unser Eigentum zu betrachten, ausreichend zu versichern und sorgfältig zu verwahren.
    Der Kunde ist nicht berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen.
     
  11. Gewährleistung
    Falls wir als Wiederverkäufer auftreten, übernehmen wir nur eine Gewährleistung nach Maßgabe des Haftumfanges des Lieferwerkes.
    Jede Gewährleistung erlischt, wenn unsere Produkte durch Ver- oder Bearbeitung verändert worden sind und der Mangel in ursächlichem Zusammenhang mit dieser Veränderung steht. Sie erlischt weiters, wenn der Kunde unsere Vorschriften oder jene des Herstellers über die Behandlung der Sache nicht befolgt.
    Im Gewährleistungsfall kann sich NTT die mangelhafte Ware auch zwecks Nachbesserung zusenden lassen. Anweisungen, die wir dem Kunden im Zuge von Gewährleistungsleistungen erteilen, sind unbedingt einzuhalten, widrigenfalls wir für allfällige Nachteile nicht haftbar gemacht werden können.
    Bei Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Kunden ist der Kunde verpflichtet, die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Werden im Zuge der Gewährleistung Teile unentgeltlich ersetzt, so gehen die ausgebauten Teile in das Eigentum von NTT über.
    Wird eine Sache von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung nur auf die plan- bzw. konstruktionsgemäße Ausführung.
    Ist die Reklamation berechtigt, nehmen wir die beanstandete Ware zurück oder leisten Verbesserung. Es steht uns frei, stattdessen Ersatzlieferung zu erbringen oder eine Gutschrift zu erteilen. Darüber hinaus gehende Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, ausgeschlossen.
    Bei allen Mengen, Maßen sowie bei Form und Ausführung der von uns gelieferten Gegenstände bleiben handelsübliche Spielräume vorbehalten. Kleine, an sich unschädliche Fehler wie Risschen, Flugrost, Weißrost und dergleichen berechtigen nicht zu Beanstandungen.
    Beim Handel mit gebrauchter Ware, die von uns als solche  bezeichnet ist, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Diese Ware gilt als „wie besehen“ verkauft und angenommen.
     
  12. Rücktritt vom Vertrag
    Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf Verschulden von NTT zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf der vom Kunden gesetzten Nachfrist. Die Nachfrist ist vom Kunden zu setzen, ein bloßes Zuwarten bzw. Gewähren der Nachfrist genügt nicht.
    Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die von uns gesetzten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat bzw. Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren von NTT weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung bzw. Leistung eine nach Ansicht von NTT taugliche Sicherheit beibringt.
    Unbeschadet allfälliger Schadensersatzansprüche sind im Falle eines Rücktrittes von NTT die von uns bereits erbrachten Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und vom Kunden zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn die Lieferung/Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde, sowie von uns erbrachte Vorbereitungshandlungen. Uns steht in jeden Fall auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
     
  13. Haftung
    Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produktionsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die besagte Haftung besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folgeschäden, reinen Vermögensschäden, Drittschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten oder von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden.
    Ist der Gewährleistungsanspruch nach den unter Pkt. 10 enthaltenen Bedingungen erloschen, so erlischt dadurch auch jeder Schadensersatzanspruch.
     
  14. Gesetzliche Schutzrechte und Urheberrechte
    Ausführungsunterlagen, wie z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Katalog, Prospekte und Abbildungen stets unser geistiges Eigentum und unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des UWG und der UrhG. Von uns zur Verfügung gestellte Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können von uns jederzeit ohne Angaben von Gründen zurückgefordert werden. Der Kunde ist verpflichtet, solche Unterlagen selbständig sofort zurückzustellen, wenn der Vertrag mit uns nicht zustande kommt.
     
  15. Recht und Gerichtsstand
    Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht mit Sitz in Linz.
    Alle von uns mit Kunden abgeschlossenen Verträge unterliegen österreichischem Recht.
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam.

 

 

ING. NEUBAUER Tanktechnik Ges.m.b.H.

Mai 2007